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OLG Dresden, 25.09.1997 - 2 Ws 300/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1998, 159
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten …
Auszug aus OLG Dresden, 25.09.1997 - 2 Ws 300/97
Daraus folgt, daß die zuständigen Behörden die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternehmen müssen, um in angemessenem Umfang Besuche von Ehegatten von (Untersuchungs-)Gefangenen zu ermöglichen [BVerfG a.a.O.; BVerfGE 42, 95 (100, 101)1. - BVerfG, 25.07.1994 - 2 BvR 806/94
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Untersuchungshaft: …
Auszug aus OLG Dresden, 25.09.1997 - 2 Ws 300/97
Es ist nämlich Aufgabe des Staates in Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht, für den Erhalt von Ehe und Familie zu sorgen und die nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, aber auch unter Beachtung der Belange der Allgemeinheit zu begrenzen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25.07.1994, 2 BvR 806/94).
- OLG Frankfurt, 15.03.2001 - 3 Ws 1308/00
Einschränkung für Strafgefangene; Sozialtherapeutische Anstalt ; …
Die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer bieten deshalb nach allem keine genügende Grundlage, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zu ermöglichen (vgl. OLG Dresden NStZ 1998, 159). - KG, 27.03.2006 - 5 Ws 118/06
Strafvollzug: Behandlung der Ablehnung einer Fortsetzung einer …
Dabei ist auch der Gesichtspunkt zu beachten, daß Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießen (vgl. OLG Dresden ZfStrVo 1998, 116, 117). - KG, 30.03.2000 - 5 Ws 146/00
Anspruch eines Strafgefangenen auf Zulassung eines Langzeitbesuchs; Ermessen der …
Dabei ist auch der Gesichtspunkt zu beachten, daß Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießen (vgl. OLG Dresden ZfStrVo 1998, 116, 117).